Gesetze
Länderspezifische Bestattungsgesetze (BstG)
Der Bereich Bestattungsrecht / Leichenwesen ist Ländersache, d.h. jedes Bundesland hat sein eigenes BstG. Bezüglich der Abgrenzung der Begriffe Lebendgeburt / Totgeburt /Fehlgeburt orientieren sich die BstG an § 31 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PstV). Es wirkt jeweils zunächst das BstG, in dessen Bundesland das verstorbene Kind geboren wurde.
Wir setzen uns für eine Verbesserung aller Bestattungsgesetze ein. Dazu haben wir im März 2015 ein Positionspapier verfasst.
Bestattungspflicht durch die Eltern
Wenn ein Kind bestattungspflichtig ist, bedeutet dies, dass die Eltern die Bestattung beauftragen und bezahlen müssen. Die Regelungen der Bundesländer sind uneinheitlich. Es gibt Bundesländer, in denen ein in der 40. SSW tot geborenes Kind keiner Bestattungspflicht unterliegt, genauso wie es Bundesländer gibt, in denen die Bestattungspflicht schon ab 500 Gramm Geburtsgewicht gilt.
Einheitlich gilt:
Jedes lebend geborene Kind (gewichtsunabhängig!) muss bestattet werden.
Es besteht keine elterliche Bestattungspflicht für tot geborene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht bzw. in Hessen vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats (uneindeutig: wahrscheinlich vor der 24. SSW).
Bestattungsrecht der Eltern (bei nicht bestattungspflichtigen Kindern)
Wenn Ihr Kind nicht bestattungspflichtig ist, dürfen Sie in fast allen Bundesländern eine individuelle Bestattung mit eigener Grabstätte durchführen. Allerdings ist das Bestattungsrecht der Eltern stark abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Schwangerschaft das tote Kind geboren wurde und ob es natürlich im Leib verstorben ist oder durch einen Schwangerschaftsabbruch geboren wurde. In Bremen dürfen Eltern ihre vor der 12. SSW fehlgeborenen Kinder ausdrücklich nicht selbst bestatten. Nur in acht Bundesländern besteht ein ausdrückliches Bestattungsrecht für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen (s. unten). Auf Anfrage der Eltern kann die Klinik jedoch immer auch diese Kinder zur Bestattung durch die Eltern freigeben, es besteht nur leider kein von den Eltern einklagbares Recht darauf.
Wenn Sie für Ihr ganz kleines Kind (vor der 12. SSW) eine Bestattung wünschen – egal ob individuell oder „Sternenkinderbeisetzung“ – müssen Sie diese ausdrücklich verlangen!
Manchmal benötigt das Friedhofsamt für die individuelle Bestattung eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung (statt einer Sterbeurkunde). Ein Formular zum Ausfüllen erhalten Sie entweder in unserer Broschüre Hinweise zur Bestattung.
Hilfreich kann auch die seit Mai 2013 mögliche standesamtliche Bescheinigung sein, die Sie gegen den Nachweis der Fehlgeburt auf dem Standesamt des Geburtsortes erhalten.
Sie können aber auch auf ihr Bestattungsrecht verzichten. In dem Moment geben Sie den Körper ihres Kindes in die Obhut des Krankenhauses, das mit dem Kind verfahren kann, wie es das Gesetz erlaubt.
Oft bemerken Eltern erst nach einigen Wochen den Wunsch, ihr Kind doch individuell zu beerdigen. Da die „Sternenkinderbeisetzungen“ meist nur in größeren Zeitintervallen durchgeführt werden, ist es gut möglich, dass sich Ihr Kind noch im Krankenhaus befindet. Fragen Sie bei der Klinikseelsorge nach!
Bestattungspflicht durch die Klinik
Wenn elterliches Bestattungsrecht nicht in Anspruch genommen wurde, sind in manchen Bundesländern die Kliniken verpflichtet, für eine würdevolle Bestattung der nicht bestattungspflichtigen Kinder zu sorgen. In anderen Bundesländern sprechen die Gesetze noch von „hygienisch einwandfreier Entsorgung“.
Hinweis auf elterliches Bestattungsrecht
Einige Bundesländer nehmen die Klinken / Ärzte in die Pflicht, die Eltern über ihr Bestattungsrecht zu informieren. Das ist richtig, denn wie sollen die Eltern sich für eine eigene Bestattung entscheiden, wenn sie von der Möglichkeit nichts wissen? Besonders ungerecht ist dies in den Bundesländern, in denen die „Entsorgung“ noch gesetzlich legitim ist.
Transport zum Bestattungsort
Nicht in allen Bundesländern ist ein Bestatter gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Meist müssen nur die als „Leichen“ definierten Kinder zwingend durch einen Bestatter in einem Leichenwagen transportiert werden. Fehlgeborene Kinder sind meist nicht als „Leichen“ definiert, deshalb dürfen die Eltern sie meist selbst zum Bestattungsort bringen. Von dieser Möglichkeit machen zunehmend mehr Eltern Gebrauch.
Bestattung außerhalb von Friedhöfen
Man könnte meinen, dass fehlgeborene Kinder, die ja nicht als Leichen gelten, auch außerhalb von Friedhöfen bestattet werden dürfen. Dies ist oft nicht deutlich in den BstG beschrieben, wird aber von Eltern oft angefragt. Einige Ministerien vertreten dazu den Standpunkt, dass, wenn sich die Eltern für eine Bestattung entscheiden, diese auch ordnungsgemäß auf einem Friedhof sein muss. So sind die Kliniken z. T. angewiesen, nur gegen einen Beweis der angestrebten ordentlichen Bestattung (z. B. einen „Kaufbeleg“ für das Grab) die Kinder den Eltern herausgeben zu dürfen. Die Gesetze bleiben aber meist undeutlich.
„Nutzung“ der nicht bestattungspflichtigen Kinder zu medizinischen, pharmazeutischen, wissenschaftlichen Zwecken erlaubt?
Leider ist dies immer noch in einigen Gesetzen verankert, obwohl es ethisch sehr fragwürdig ist. Wenn ein Gesetz diesen Passus noch beinhaltet, sollten die Eltern sich unbedingt rückversichern, dass ihr Kind auch wirklich mit den vielerorts eingerichteten „Sternenkinderbeisetzungen“ beigesetzt wird. Letzten Endes können sie sich aber nicht sicher sein; wenn sie ihr elterliches Bestattungsrecht nicht in Anspruch nehmen, legitimieren sie jedes Vorgehen der Krankenhäuser.
Näheres zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie unter Gesetze: Obduktion.
Einverständnis der Eltern zur weiteren „Nutzung“ erlaubt?
Einige BstG erlauben die „weitere Nutzung“ nur mit Einverständnis der Eltern. Das ist von Elternseite aus mindestens zu verlangen.
Näheres zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie unter Gesetze: Obduktion.
Bestattungsfristen
Eine Erdbestattung oder die Einäscherung (Feuerbestattung) darf einheitlich frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt erfolgen. Wann die Bestattung spätestens zu erfolgen hat, ist uneinheitlich geregelt. Die Beisetzung (Übergabe der Urne an die letzte Ruhestätte in der Erde, einem Baum, der See, einer Urnenwand etc.) einer Urne kann einige Wochen hinaus gezögert werden (s. www.aeternitas.de, Stand 12.3.2015).
Aufbahrung zu Hause
In allen Bundesländern ist die Aufbahrung innerhalb einer Frist (meist 36 Stunden nach Eintritt des Todes) zu Hause erlaubt. Sie ermöglicht ein besonders persönliches Abschiednehmen, das in der Trauerzeit sehr hilfreich sein kann. Fragen Sie dazu am besten einen Bestatter.
AETERNITAS hat die BstG zum Thema "Sternenkinder" in einer Liste zusammengefasst:
www.aeternitas.de
Übersicht der BstG
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g |
Hinweise: | Mindestens ein Elternteil ist über die Bestattungsmöglichkeit für Fehlgeburten aufzuklären. Fehlgeburten und Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern, ansonsten von der Einrichtung zu bestatten. |
BstG: www.landesrecht-bw.de (Stand Mai 2018)
BstV: www.landesrecht-bw.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g |
Hinweise: | Fehlgeburten und Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen können durch die Eltern bestattet werden, ansonsten müssen die „Verfügungsberechtigten“ für eine Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) sorgen. Hinweispflicht über Bestattungsrecht. |
BstG: www.gesetze-bayern.de (Stand Mai 2018)
BstV: www.gesetze-bayern.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 1.000 g |
Hinweise: | Fehl- und Totgeburten unter 1.000 g können bestattet werden, kein elterliches Bestattungsrecht für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen. Keine Bestattungspflicht seitens der Kliniken, diese müssen aber die Eltern über die Möglichkeit der Bestattung aufklären. |
BstG: www.gesetze.berlin.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 1.000 g |
Hinweise: | Fehl- und Totgeburten unter 1.000 g können bestattet werden, keine Hinweispflicht gegenüber den Eltern. Kein elterliches Bestattungsrecht für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen. Keine Bestattungspflicht seitens der Kliniken. |
BstG: www.bravors.brandenburg.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 1.000 g |
Hinweise: | Fehlgeburten ab der 12. Schwangerschaftswoche und Totgeburten unter 1.000 g können bestattet werden, Eltern müssen darauf hingewiesen werden. Totgeborene Kinder unter 1.000 g, Fehlgeburten und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen ab der 12 SSW, die nicht individuell bestattet werden, müssen vom Senat gesammelt und auf einem Friedhof beigesetzt werden. |
LeichenG: www.bremen.beck.de (Stand Mai 2018)
BstG: www.bremen.beck.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 1.000 g |
Hinweise: | Fehl- und Totgeburten unter 1.000 g können bestattet werden, jedoch kein Bestattungsrecht für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen. Totgeborene Kinder unter 1.000 g sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht individuell bestattet werden, werden eingeäschert und unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf einem Gräberfeld beigesetzt. |
BstG: www.landesrecht-hamburg.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab dem 7. Schwangerschaftsmonat (uneindeutig, wahrscheinlich ab 24. SSW), auch aus Schwangerschaftsabbrüchen |
Hinweise: | Elterliches Bestattungsrecht für Fehl- und Totgeburten vor dem 7. Schwangerschaftsmonat (uneindeutig, bis zur 23. SSW), keine Hinweispflicht darauf. Bestattungspflicht ab Entwicklung zum „Fötus“ (uneindeutig, 11. SSW) durch das Krankenhaus per Sammelbestattung. |
BstG: www.rv.hessenrecht.hessen.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 1.000 g |
Hinweise: | Fehl- und Totgeburten unter 1.000 g können bestattet werden. Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 g sowie Fehlgeborene und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen nach der 12. SSW, die nicht auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von der zuständigen Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen. Es besteht eine Hinweispflicht auf elterliches Bestattungsrecht seitens der Klinik, die aber nicht für Eltern mit Kindern aus Schwangerschaftsabbrüchen gilt. |
BstG: www.landesrecht-mv.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen |
Hinweise: | Fehl- und Totgeburten und Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen unter 500 g können bestattet werden, Hinweispflicht darauf besteht. Keine Bestattungspflicht seitens der Klinik bei nicht wahrgenommenem elterlichen Bestattungsrecht. |
Link: www.nds-voris.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Es besteht gewichtsunabhängig keine Bestattungspflicht für alle fehl- und totgeborenen Kinder, ob natürlich verstorben oder durch einen Schwangerschaftsabbruch. |
Hinweise: | Fehl- und Totgeburten (gewichtsunabhängig!) dürfen auf Wunsch bestattet werden, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen, es besteht eine Hinweispflicht auf das elterliche Bestattungsrecht. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. |
Link: www.recht-nrw.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g |
Hinweise: | Fehlgeburten können bestattet werden. Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen dürfen nur mit Einwilligung der Mutter individuell bestattet werden. Es besteht eine Hinweispflicht auf das elterliche Bestattungsrecht, aber nicht bei Schwangerschaftsabbrüchen. Bei nicht wahrgenommenem Bestattungsrecht besteht eine Bestattungspflicht für Fehlgeburten und Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen seitens des Arztes oder der Klinik. |
Link: www.landesrecht-rlp.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g, Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen ab 1.000 g |
Hinweise: | Totgeburten aus Schwangerschaftsabbrüchen unter 1.000 g können auf Wunsch der Eltern von der Bestattungspflicht ausgenommen werden. Es besteht kein Bestattungsrecht für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen unter 500 g, keine Bestattungspflicht seitens der Kliniken bei nicht wahrgenommenem elterlichem Bestattungsrecht, keine Hinweispflicht auf elterliches Bestattungsrecht. |
BstG: www.sl-juris.de (Stand Mai 2018)
BstV: www.sl-juris.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g |
Hinweise: | Fehlgeburten und Feten (uneindeutig, 11. SSW) aus Schwangerschaftsabbrüchen dürfen bestattet werden. Wenn elterliches Bestattungsrecht nicht in Anpruch genommen wird, müssen die Kinder innerhalb eines Jahres von der Klinik bestattet werden, wenn sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. |
BstG: www.recht.sachsen.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g |
Hinweise: | Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen, können bestattet werden, es besteht keine Hinweispflicht auf dieses Bestattungsrecht. Bei nicht wahrgenommenem elterlichem Bestattungsrecht besteht keine Bestattungspflicht seitens der Klinik. |
BstG: www.landesrecht-sachsen-anhalt.de (Stand Mai 2018)
BstV: www.landesrecht-sachsen-anhalt.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g |
Hinweise: | Für Fehlgeburten können bestattet werden. Für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen besteht erst ab 500 g ein elterliches Bestattungsrecht. Es besteht eine Hinweispflicht auf das Bestattungsrecht seitens der Klinik bzw. Hebamme. Wird elterliches Bestattungsrecht nicht in Anspruch genommen, besteht keine Bestattungspflicht seitens der Klinik. |
BstG: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de (Stand Mai 2018)
BstV: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de (Stand Mai 2018)
Bestattungspflicht durch die Eltern: | Totgeburten ab 500 g |
Hinweise: | Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen, können bestattet werden. Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach der 12. SSW nicht von den Angehörigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende Hebamme für eine würdige Bestattung (Sammelbestattung) zu sorgen. |
Link: www.landesrecht-thueringen.de (Stand Mai 2018)