Gesetze

Namensrecht

Das Namensrecht ist im bundesweit gültigen Personenstandsgesetz (PstG) und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PstV) festgelegt. Das PstG dient nur der Erfassung des Personenstandes. Die in der PstV hinterlegten Definitionen finden in den BstG und anderen Gesetzen Anwendung.
In § 31 PstV ist festgelegt, welche Kinder wie zu beurkunden sind. Standesamtlich gemeldet / in die Geburtsregister eingetragen werden müssen:

Alle lebend geborenen Kinder (Lebendgeburten)

Dies gilt gewichtsunabhängig! Hier ist entscheidend, was die Ärzte nach der Geburt feststellen. Manche Ärzte „übersehen“ absichtlich Lebenszeichen, wenn das Kind nicht zu retten wäre, um den Eltern die Bestattung zu „erleichtern“, da fehlgeborene Kinder von der elterlichen Bestattungspflicht ausgenommen werden (s. Bestattungsgesetze). Damit nehmen sie diesen Eltern aber andere Rechte z. B. das Recht auf eine offizielle Geburtsurkunde oder das Recht auf Mutterschutz.

Alle totgeborenen Kinder (Totgeburten)

Hier wird lediglich das Geschlecht in Register und Urkunde eingetragen, auf Wunsch der Eltern kann seit 1998 auch der Name eingetragen werden. Die Eintragung totgeborener Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt, deshalb kann es hier zu Problemen kommen.

Fehlgeborene Kinder, die Teil einer Mehrlingsgeburt sind, bei der mindestens ein Kind lebte oder mit mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht tot geboren wurde, sind wie diese zu beurkunden. Die Eltern dieser Kinder erhalten eine offizielle Geburts- und Sterbeurkunde für das Familienstammbuch.

Standesamtliche Bescheinigung für fehlgeborene Kinder auf Wunsch

Fehlgeborene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht können seit Mai 2013 von den Eltern beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. Das Standesamt stellt den Eltern eine Bescheinigung aus, in der das fehlgeborene Kind / die fehlgeborenen Kinder mit vorgesehenem Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort erfasst werden. Die vom Standesamt ausgestellte Bescheinigung umfasst damit die wesentlichen Daten, die auch die Geburtsurkunde enthalten hätte. Diese Bescheinigung kann auch nachträglich erstellt werden, selbst wenn der Verlust bereits Jahre zurückliegen sollte. Im Standesamt muss eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über eine Fehlgeburt oder der Mutterpass vorgelegt werden.

Das Ehepaar Barbara und Mario Martin hat für diese Gesetzesänderung gekämpft und ein Buch mit dem Titel Fest im Herzen lebt ihr weiter veröffentlicht, das 2014 im adeo Verlag erschienen ist.

 

Auf der Webseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen: 

www.bmfsfj.de (Stand 7.1.2015)

Interessante Paragrafen in PstG und PstV

PstG

§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts


Geburt 

§ 18 Anzeige

§ 19 Anzeige durch Personen

§ 20 Anzeige durch Einrichtungen

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister

§ 22 Fehlende Angaben

§ 23 Zwillings- oder Mehrlingsgeburten


Sterbefall

§ 28 Anzeige

§ 29 Anzeige durch Personen

§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

§ 31 Eintragung in das Sterberegister
 

Link zum PstG (Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz):
www.gesetze-im-internet.de/pstg (Stand 7.1.2015)

 

PstV

§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt

§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
 

Link zur PstV (Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz):
www.gesetze-im-internet.de/pstv (Stand 7.1.2015)