Gesetze

Nachsorge durch eine Hebamme

Laut der Hebammen-Vergütungsvereinbarung übernehmen die Krankenkassen die Hebammenhilfe nicht nur während, sondern auch nach der Geburt, Fehlgeburt oder einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt (medizinisch-indizierten Schwangerschaftsabbruch).

Die Hebamme kann an den ersten zehn Tagen nach der Geburt bis zu zehn Besuche mit der Krankenkasse direkt abrechnen. Zwischen dem elften Tag bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt können weitere sechzehn Termine abgerechnet werden. Sollte die Frau weitere Betreuung benötigen, muss ein Rezept des behandelnden Gynäkologen vorliegen. Privatversicherte sollten vorher mit ihrer Krankenkasse besprechen, welche Leistungen übernommen werden oder welche eventuell selber getragen werden müssen.

Link: www.hebrech.de (Stand 8.1.2016)

Hebammen-Vergütungsvereinbarung

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) § 134a
Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V)
Vertrag trat am 1. Juli 2014 in Kraft.

Leistungen während des Wochenbetts

Allgemeine Bestimmungen

a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und / oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis 2110; 2300, 2301 oder 2302 und 2500, 2501 oder 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.