Wir sind

Satzung

© Initiative REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft“ e.V.

Die Vereinssatzung der Initiative REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft“ e.V.
Compassionate Friends

§ 1 Name und Sitz 

1. Der Verein trägt den Namen REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft“ e.V. 
2. Er hat seinen Sitz in 29221 Celle. 
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen. 
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist konfessionell und politisch ungebunden. 

2. Zweck des Vereins ist  

a. die Betreuung und Beratung von Frauen und Männern, die ein Kind durch Fehl-, Früh- oder Totgeburt, durch einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch oder im 1. Jahr nach der Geburt verloren haben und ihnen Trost und Beistand zu gewähren, 
b. Frauen/Eltern, die eine erneute Schwangerschaft wagen, in dieser Zeit zu begleiten, 
c. Adressen von Betroffenen mit deren Einwilligung bundesweit zu vermitteln, 
d. bei der Bildung neuer Gesprächskreise zu diesem Thema behilflich zu sein, 
e. wo notwendig, in den Kliniken die Verhältnisse im Kreißsaal und auf den gynäkologischen Stationen zu ändern, 
f. die Bestattungsmöglichkeit von totgeborenen Babies unter 500 g bundesweit anzustreben, 
g. Eintragung von Totgeburten mit Namen in der Sterbeurkunde und Geburtsregister zu ermöglichen, 
h. das Bewusstmachen des Problemfeldes „Tod eines Babies und dessen Folgen für die Mütter / Eltern” in der Öffentlichkeit, 
i. sowie Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die mit der Behandlung und Betreuung dieser Frauen / Eltern befasst sind. 

3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

a. die Unterhaltung von im Bundesgebiet und im deutschsprachigen Ausland arbeitenden Kontakt- und Beratungsstellen und regionaler Gruppen. Die Teilnehmer der Gruppen und Gesprächskreise treffen sich in regelmäßigen Abständen; Rahmen und Häufigkeit werden durch die eizelnen Gruppen bestimmt. Die Teilnahme an diesen Treffen ist kostenlos, Spenden zur Deckung der entstehenden Unkosten werden aber gerne entgegengenommen. 
b. Betreuung der betroffenen Eltern in persönlichen Gesprächen, Telefonaten und durch Briefwechsel sowie zur  Verfügung stehenden Adressen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht gegenüber Dritten. 
c. Informations-und Fortbildungsveranstaltungen der einzelnen Gruppenmitglieder, sofern dies erwünscht wird. 
d. einen vierteljährlich erscheinenden Rundbrief, der vorwiegend dem Informations- und Erfahrungsaustausch  dienen soll. 
e. die Herausgabe einer Broschüre für verwaiste Eltern, die ein Kind durch Fehl-, Früh-, oder Totgeburt oder kurz nach der Entbindung verloren haben, mit dem Ziel, den Betroffenen Hilfe zu sein, und der Umwelt die auftretenden Probleme bewusst zu machen. 
f. eine Bücherliste, die Literaturempfehlungen enthält. 
g. eine Bibliothek, deren Benutzung grundsätzlich jedem Mitglied (bei Versendung gegen Entrichtung des Un-kostenbeitrages) offensteht, mit einer maximalen Ausleihdauer von 4 Wochen. 
h. Eingaben an die jeweiligen Landesregierungen zur Änderung des Bestattungsgesetzes sowie an die Bundesregierung zur Änderung des Personenstandsgesetzes. 
i. die Vermittlung Betroffener untereinander. Zu diesem Zweck wird eine überregionale Datei mit Adressen und näheren Angaben von Betroffenen geführt, die sich schriftlich mit der Weitergabe ihrer Angaben an andere Betroffene einverstanden erklärt haben. Diese Adressen dürfen nur an kontaktsuchende Betroffene, bei Bedarf auch an Regionalstellen weitergegeben werden. Auch hier unterliegen die Mitglieder der Schweigepflicht. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre satzungsgemäße Mitarbeit im Verein keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

4. Die Mitglieder werden bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 


§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereins können sein 

a. passive Mitglieder, 
b. fördernde Mitglieder, 
c. ordentliche Mitglieder, 
d. Ehrenmitglieder. 

2. Fördernde und ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind natürliche Personen. Passive Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. 

3. Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. In der Hauptversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 

4. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Neue Mitglieder werden in der Regel zunächst als passives Mitglied aufgenommen. Passive Mitglieder können sich als fördernde Mitglieder bewerben, über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Eigenschaft als ordentliches Mitglied kann bei Interesse nach Ablauf eines Jahres beantragt werden. Auch hierüber entscheidet der Vorstand mit gleicher Maßgabe.  

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse des Vereinsorgans zu befolgen. 

6. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung des Vereins im Falle seiner Aufnahme an. 

7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins. Austritt ist nur zum Jahresende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen. Bei schweren Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins sowie Namensmissbrauch oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem vom Ausschluss bedrohtem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, sofern es postalisch erreichbar ist. Das Mitglied kann dann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen. Bei einem Berufungsverfahren entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den endgültigen Ausschluss des Mitglieds. Gleiches gilt für die ordentliche Mitgliedschaft.

8. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und am Informationsdienst des Vereins teilzuhaben, wie z. B. dem regelmäßig erscheinenden Rundbrief. 


§ 5 Passive Mitglieder 

1. Passive Mitglieder unterstützen ideell und durch Beitragszahlung den Verein. 

2. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

§ 6 Fördernde Mitglieder 

1. Bei Fördermitgliedern handelt es sich um Selbstbetroffene, die 

a. innerhalb einer Gruppe eine gewisse Verantwortung übernehmen können und 
b. sich für Einzelkontakte zur Verfügung stellen, um später, bei genügend Interessenten, eine Gruppengründung vorzunehmen, 
c. wenn von ihnen gewünscht, Informations-und Fortbildungsveranstaltungen im Namen des Vereins durchführen,
d. sich verpflichten, bei Schriftwechsel und Öffentlichkeitsaktionen (wie Seminaren, Vorträgen, Medienarbeit, Selbsthilfegruppentagen) den Namen REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft“ sowie dessen Emblem zu benutzen,
e. sich verpflichten, die Änderung existierender und/oder Erstellung neuer Broschüren und Infoblätter, die im Namen des Vereins vertrieben werden sollen, vorab mit dem Vorstand abzusprechen,
f. sofern sie bei Veranstaltungen Vergütungen erhalten, diese, nach Abzug der entstandenen Auslagen an den Verein weiterleiten oder nachweislich für die Gruppenarbeit vor Ort verwenden
g. einmal jährlich ihre Abrechnung (Einnahmen aus Vorträgen, Veranstaltungen etc., Ausgaben für Kopien, Raummiete etc.) an den Vorstand leiten.
h. die die entsprechenden, schriftlich festgehaltenen Richtlinien für die Arbeit aktiver REGENBOGEN-Mitglieder durch Unterschrift akzeptieren und diese Vereinbarungen einhalten.
i. sich verpflichten, mindestens einmal jährlich dem Vorstand über ihre Gruppen-und/oder Vereinsarbeit schriftlich zu berichten und größere oder überregionale Aktivitäten im Namen des Vereins vorher mit dem Vorstand abzusprechen. 

2. Regelmäßige Treffen von Mitgliedern sind wünschenswert. Der Zweck ist der Gedankenaustausch, Besprechung von Problemen innerhalb der Gruppe, gemeinsame Zielsetzung, Aufrechterhaltung des internen Zusammenhangs, Diskussion von Kritikpunkten und Vorschlägen. Über diese Treffen sollte Protokoll geführt werden. 

3. Vom Verein herausgegebene Papiere dürfen nur nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Vorstand verändert werden. 

4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 


§ 7 Ordentliche Mitglieder 

1. Für ordentliche Mitglieder gelten auch die Bestimmungen des § 6, bis auf Abs. 4. Sie haben Stimmrecht in der ordentlichen Mitgliederversammlung und sind in den Vorstand wählbar. 

2. Die Anzahl ist auf max. 19 begrenzt. 

3. Ordentliche Mitglieder verpflichten sich mit ihrer Aufnahme, im Verein überregionale Arbeiten zu übernehmen. Einzelheiten zu diesen Arbeitsbereichen sind in den jeweiligen Arbeitsfeldbeschreibungen geregelt, die zu unterzeichnen sind. 

4. Die ordentliche Mitgliedschaft ist auf die Dauer von 2 Jahren begrenzt, danach ist ein neuer Antrag zu stellen. Die Wiederaufnahme als ordentliches Mitglied ist möglich. 

5. Sie wählt die Ehrenmitglieder auf Lebenszeit. 
 

§ 8 Ehrenmitglieder 

1. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die OMV gewählt werden. 

2. Nur Mitglieder können Ehrenmitglied werden. Sie müssen sich in besonderer Weise um die Initiative REGENBOGEN verdient gemacht haben.  

3. Näheres wird durch eine entsprechende Ehrenmitglieder-Ordnung (o.ä.) des Vereines geregelt. 


§ 9 Mitgliedsbeiträge 

1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist im Voraus zu entrichten. 

§ 10 Organe des Vereins 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Hauptversammlung. 

2. Der Vorstand besteht aus einer/einem 1. Vorsitzenden, einer / einem 2. Vorsitzenden und einer/einem Schriftführer/in. Er versteht sich als geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB. 

3. Alle Mitglieder des Vorstands sind geschäftsführend und vertretungsbefugt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 

4. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann die Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Dazu gehören Vorbereitung und Einladung von Mitgliederversammlungen, Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Verträgen. Bei Vertragsabschlüssen über DM 500,- ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder notwendig. Dies gilt vereinsintern. 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

6. Bei dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand seine Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch  fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren geben. 

7. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem leitenden Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

8. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladung zur Vorstandssitzung kann durch jedes Vorstandsmitglied in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.  

9. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf um maximal drei Beiräte (Beisitzer) erweitert werden. Dieser erweiterte Vorstand kann den Vorstand nicht nach außen vertreten und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen. 

10. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der verbleibende Restvorstand einen kommissarischen Vertreter bestellen. 

11. Die / Der 1. Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder des Vorstandes über die Vereinsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. 


§ 11 Mitgliederversammlung 

1.Unter Mitgliederversammlung wird hier die Versammlung der ordentlichen Mitglieder verstanden. Sie kann als ordentliche und als außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 12) stattfinden. Ein Vorstandsmitglied muss mindestens anwesend sein. 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder eingeladen worden sind, unabhängig der Anzahl der erschienenen Personen. 

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Ja-und Nein-Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

5. Satzungsänderungen sind nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder möglich. Auf diesen Punkt ist in der Einladung gesondert hinzuweisen und der bisherige sowie der neue Satzungstextausschnitt beizufügen. 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem 
versammlungsleitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

7. Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über:  

a. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
b. die Entlastung des Vorstands,
c. die Wahl des Vorstands,
d. Beitragsänderungen,
e. Satzungsänderungen,
f. die Wahl zweier Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen,
g. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 
h. den Ausschluss eines Mitgliedes in einem Berufungsverfahren, 
i. Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit 

8. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Auflösung des Vereins.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

1. Der Gesamtvorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ebenso auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Hauptversammlung 

1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder im Sinne von § 4 Nr. 1, also der passiven, fördernden, ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder. 

2. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen und findet in der Regel im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung oder im Anschluss an diese statt. 

3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. 

4. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.  

5. Die Hauptversammlung beschließt über die Anträge der Mitglieder sofern § 11 Nr. 7 nicht berührt wird. 

6. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem versammlungsleitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensabgabe 

1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen (gültigen) Ja-und Nein-Stimmen der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich. 

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vereinsvermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke in Hamburg und an den Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister in Deutschland e.V., mit Sitz in Leipzig, je zu gleichen Teilen. Das Kinder-Hospiz Sternenbrücke und der Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister Deutschland e.V. haben das ihnen zugewendete Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Im Falle des Wegfalls einer dieser beiden Rechtsträger soll das Vermögen dem verbleibenden Rechtsträger zugewendet werden, im Falle des Wegfalls beider Rechtsträger fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die als gemeinnützig bzw. mildtätige Körperschaft anerkannt ist und die Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet. 

Waldstetten, 13.5.1990 
geänderte Fassung: Celle, 26.01.2013

Vereinssatzung (PDF)