Gesetze

Obduktion

Die Gesetze, die die Obduktion von Verstorbenen regeln, sind in den Bestattungsgesetzen (BstG) oder gesonderten Sektionsgesetzen geregelt – und diese sind Ländersache. 

Eine Obduktion wird in der Regel in der Abteilung für Pathologie des Krankenhauses durchgeführt und dient dazu, die Todesursache zu bestätigen oder herauszufinden. Ist eine Obduktion gewünscht und möchten die Eltern ihr Kind anschließend selbst bestatten, sollte dies der Pathologie unbedingt vorher mitgeteilt werden.

Sind die Kinder laut BstG als „Leichen“ definiert, muss meist das ausdrückliche Einverständnis der Eltern zur Obduktion eingeholt werden, manche Gesetze geben aber nur eine zeitlich begrenzte Widerspruchsfrist vor. Wenn dieser Zeitraum vorüber ist, dürfen Ärzte auch ohne Einwilligung der Eltern rechtmäßig obduzieren.

Bei fehlgeborenen Kindern, die oft mit Leichenteilen bzw. abgetrennten Körperteilen gleichgesetzt werden, müssen die Kliniken meist kein elterliches Einverständnis zur Obduktion einholen. Die „Verwendung“ dieser Kinder zu „medizinischen, wissenschaftlichen und pharmazeutischen Zwecken“ hält die Initiative REGENBOGEN für ethisch sehr fragwürdig und lehnt sie, wenn sie ohne Einverständnis der Eltern durchgeführt wird, gänzlich ab. Vor allem frühe Fehlgeburten und Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen sind diesbezüglich gesetzlich meist völlig ungeschützt. Wenn Eltern solche Praxis sicher ausschließen wollen, bleibt ihnen nur, die individuelle Bestattung ihres Kindes zu verlangen. 

Wenn der Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache besteht, muss der Arzt die Polizei benachrichtigen. Auf richterliche Anordnung muss dann (unabhängig vom Einverständnis der Eltern) eine Obduktion in einem rechtsmedizinischen Institut – nicht in einer Pathologie – durchgeführt werden. Dies ist häufig beim Plötzlichen Kindstod der Fall.

Übersicht

BADEN-WÜRTTEMBERG


§ 30 Bestattungspflicht

(4) Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen allein wissenschaftlichen Zwecken dienen. Für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken muss vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung muss für die Bestattung der Fehlgeburten und Ungeborenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Richtlinien zur Regelung von klinischen und anatomischen Sektionen (Sektionsrichtlinien) der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg

2. Voraussetzungen

(1) Die Durchführung einer klinischen Sektion setzt voraus:

1. die Einwilligung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen oder einer von der verstorbenen Person bevollmächtigten Person oder mehrerer solcher Personen und

2. die Zulässigkeit gemäss Ziffer I. 3 Abs. 1 und 3. die vorherige Durchführung der Leichenschau gemäss § 22 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod (§ 22 Abs. 3 Bestattungsgesetz und § 9 Abs. 4 Bestattungsverordnung) oder bei ungeklärter Todesart (§ 9 Abs. 5 Bestattungsverordnung) darf eine klinische Sektion erst nach Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.

(2) Die klinische Sektion kann ausnahmsweise auch ohne Einwilligung gemäß Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt werden, wenn

1. die verstorbene Person eine Einwilligung krankheitsbedingt nicht erteilen konnte und

2. die Einwilligung der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen nicht vorliegt, weil diese innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Todes nicht erreicht und befragt werden konnten und

3. die klinische Sektion aus ärztlicher Sicht aus Gründen der Qualitätssicherung oder der Fürsorge für die Hinterbliebenen als so dringend angesehen wird, dass bei Abwägung das Interesse an ihrer Durchführung die fehlende Einwilligung überwiegt.

(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig,

1. wenn sie erkennbar dem Willen der verstorbenen Person widerspricht,

2. wenn die verstorbene Person eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zurückgenommen hat,

3. wenn eine Einwilligung der verstorbenen Person nicht vorliegt und die nächsten Angehörigen nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion innerhalb von acht Tagesstunden (7 – 22 Uhr) widersprochen haben oder

4. wenn die verstorbene Person aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung die innere Leichenschau ablehnte oder nächste Angehörige dies mitteilen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung der Sektion zwischen nächsten Angehörigen und der bevollmächtigten Person oder den bevollmächtigten Personen ist die Entscheidung der bevollmächtigten Person oder der bevollmächtigten Personen maßgebend. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung der Sektion unter den nächsten Angehörigen gleichen Grades ist die Sektion unzulässig.

(5) Nächste Angehörige sind in der Reihenfolge Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, die Person, die mit der verstorbenen Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist.

BAYERN


Art 6 BestG

1. 6 Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden.

Kein Passus des BstG und der BstV beschreibt Regelungen zur inneren Leichenschau/Obduktion.

BERLIN


§ 15 BstG

(2) Werden Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm oder Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 1 gilt auch für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen.

§ 3 Sektionsgesetz

Zulässigkeit der klinischen Sektion

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 5 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion ist außerdem zulässig, wenn

1. die klinische Sektion zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder

2. ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht oder

3. die Fürsorge für die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion erfordert

4. und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn

1. sie erkennbar dem Willen des Verstorbenen widerspricht,

2. der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegenüber dem behandelnden Arzt zurückgenommen hat oder

3. eine Einwilligung nach Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 5 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion innerhalb von acht Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.

BRANDENBURG


§ 19 BstG

(2) Werden Totgeborene oder Fehlgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 8 BstG 

Zulässigkeit der klinischen Sektion

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 5 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion ist außerdem zulässig, wenn

1. die klinische Sektion zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder

2. ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht oder

3. die Fürsorge für die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion erfordert

4. und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn

1. sie erkennbar dem Willen des Verstorbenen widerspricht,

2. der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegenüber dem behandelnden Arzt zurückgenommen hat oder

3. eine Einwilligung nach Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 5 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion innerhalb von acht Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.

BREMEN


§ 11 BestattG

Obduktion

1. Wird eine Obduktion angestrebt, so ist durch den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ein Obduktionsantrag auszufüllen. 2Der Obduktionsantrag hat neben einer von der verstorbenen Person vor ihrem Tod abgegebenen Einverständniserklärung die wesentlichen persönlichen Daten der verstorbenen Person sowie die wesentlichen Angaben zum Krankheitsverlauf und zur Vorgeschichte zu enthalten. 3Ist der Tod im Krankenhaus eingetreten, kann als Einverständniserklärung der verstorbenen Person eine bei der Krankenhausaufnahme abgegebene Erklärung herangezogen werden. 4Liegt eine Erklärung der verstorbenen Person nicht vor und hat diese einer Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn ein Angehöriger oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, über die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden nach der Information ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb einer Frist kein Widerspruch erfolgt ist. 5Die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannte Rangfolge ist zu berücksichtigen. 6Hat im Falle des Satzes 4 die verstorbene Person keine Angehörigen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, darf eine Obduktion nur dann durchgeführt werden, wenn die Obduktion im öffentlichen Interesse dringend geboten ist und die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Durchführung der Obduktion zustimmt.

2. § 17 LeichenG

3. (4) 1Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte sind in von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten und würdigen Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen. 2Leibesfrüchte, die aus Schwangerschaftsabbrüchen vor der 12. Schwangerschaftswoche stammen, können ebenfalls in den in Satz 1 genannten Einrichtungen gesammelt und entsprechend beigesetzt werden.

4. (5) 1Leichen dürfen Sektionen zu wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person oder eines Angehörigen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der dort geregelten Rangfolge vorliegt und dies dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entsprochen hätte. 2Finanzielle Vorteile dürfen durch die Zustimmung nicht entstehen. 3Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 veranlasst die wissenschaftliche Einrichtung, in der die Sektion zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt worden ist, die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.

§ 18 LeichenG

5. (2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile, die in § 17 Absatz 4 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Leibesfrüchte dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

HAMBURG


§ 10 BstG

1. 1 Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. 2 Abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht für Transplantationen, für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt werden, sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.

2. 1 Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen für eine Erdbestattung vorliegen. 2 Die wissenschaftliche Einrichtung veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.

 

§ 4 Sektionsgesetz

Einwilligung, Anordnung

(1) 1 Eine klinische Sektion ist zulässig, wenn die oder der Verstorbene oder die oder der nächste Angehörige oder eine von der oder dem Verstorbenen bevollmächtigte Person schriftlich in die Sektion eingewilligt hat. 2 Eine telefonische Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen oder der bevollmächtigten Person ist dann ausreichend, wenn sie von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt dokumentiert wird.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Pathologie kann im Einvernehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor anordnen, eine klinische Sektion auch ohne Vorliegen einer Einwilligung durchzuführen, wenn

1. die Patientin oder der Patient eine schriftliche Erklärung zur Sektion krankheitsbedingt nicht geben konnte und

2. eine Einwilligung anderer Personen nicht vorliegt, insbesondere Angehörige oder eine bevollmächtigte Person binnen 24 Stunden nach dem Tode der Patientin oder des Patienten nicht erreicht und befragt werden konnten, und

3. die Sektion aus ärztlicher Sicht als so dringend zur Fürsorge für die Hinterbliebenen oder zur Qualitätssicherung anzusehen ist, dass bei Abwägung das Interesse an ihrer Durchführung die fehlende Einwilligung der Betroffenen überwiegt.

(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn

1. sie erkennbar dem letzten Willen der oder des Verstorbenen widerspricht oder

2. die nächsten Angehörigen oder eine bevollmächtigte Person ihr innerhalb acht Tagesstunden (7 bis 22 Uhr) nach dokumentierter Information über das Ableben der Patientin bzw. des Patienten und die beabsichtigte Sektion widersprochen haben.

(4) 1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung einer Sektion zwischen Angehörigen und bevollmächtigten Personen ist die Entscheidung der bevollmächtigten Person maßgebend. 2 Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen gleichen Grades ist die klinische Sektion unzulässig.

HESSEN


„Nach der Gesetzesbegründung müssen auch für wissenschaftliche Zwecke verwandte Föten bestattet werden, wozu auch eine Sammelbestattung ausreichen soll.“*

Das bedeutet, dass nach „wissenschaftlicher Nutzung“ nur Kinder ab der 11. SSW bestattet werden müssen. Eltern müssen der „Verwendung nicht zustimmen.

*Aussage Aeternitas

§ 12 Leichenschau

(6) Lassen sich auch durch die zweite Leichenschau Zweifel an der Todesursache nicht beseitigen, ist die Leiche zu obduzieren. Die Obduktion darf nur von oder unter Aufsicht von ärztlichen Personen vorgenommen werden, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN


§ 9 Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene und Feten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung, in der eine Tot- oder Fehlgeburt erfolgt ist, hat die Eltern über die Möglichkeit der Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen. Sonstige Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung zuzuführen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 6 gilt entsprechend für die Beseitigung von Körperteilen.

§ 5 Obduktion und Sektion

(1) Eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose oder der Therapie (Obduktion) ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hatte. Liegt eine solche Erklärung des Verstorbenen nicht vor und hat dieser einer Obduktion nicht widersprochen, kann die Obduktion vorgenommen werden, wenn der in der Rangfolge des § 9 Abs. 2 nächste Angehörige oder die vom Verstorbenen bevollmächtigte Person über die Absicht, eine Obduktion durchzuführen und über die Möglichkeit, dieser innerhalb einer festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden nach Information ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, informiert worden ist und innerhalb der Frist kein Widerspruch erfolgt ist. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt die Information und der Widerspruch eines Angehörigen. Die Information nach Satz 2 ist zu dokumentieren.

(2) Obduktionen dürfen nur von Ärzten, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Pathologie oder Rechtsmedizin besitzen, oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden.

(3) Leichen dürfen für anatomische Sektionen oder für sonstige Zwecke der Forschung und Lehre nur dann verwendet werden, wenn die schriftliche Einwilligung des Verstorbenen vorliegt.

NIEDERSACHSEN


Zur weiteren „medizinschen, pharmazeutischen und wissenschaftlichen Verwendung“ der nicht bestattungspflichtigen Kinder ist im Gesetz nichts vermerkt.

§ 5 Innere Leichenschau

(1) Die innere Leichenschau (Sektion) ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn

1. ein erhebliches rechtliches Interesse oder ein erhebliches medizinisches Interesse an der Überprüfung oder weiteren Aufklärung der Todesursache besteht und die nach § 8 Abs. 3 in erster Linie Bestattungspflichtigen der Sektion nicht widersprechen oder

2. die Sektion Zwecken der Forschung oder der medizinischen Ausbildung dient und die verstorbene Person schriftlich ihr Einverständnis mit der Sektion erklärt hatte.

(2) Die Sektion darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. 3 Sie ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 auf den zur Erreichung ihres Zwecks notwendigen Umfang zu beschränken. 4 Die Vorschriften über die Bestattung (§ 8) bleiben unberührt. 5 Ergibt sich während der inneren Leichenschau ein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod, so hat die Person, die die Sektion durchführt, unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen; § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

NORDRHEIN-WESTFALEN


Zur weiteren „medizinschen, pharmazeutischen und wissenschaftlichen Verwendung“ der nicht bestattungspflichtigen Kinder ist im Gesetz nichts vermerkt.

§ 10 (Fn 3) Obduktion

(1) Tote dürfen, wenn sie zu Lebzeiten selbst, ihre gesetzliche Vertretung oder eine bevollmächtigte Person schriftlich eingewilligt haben, nach Ausstellung der Todesbescheinigung zur Klärung der Todesursache, zur Überprüfung der Diagnose oder Therapie oder zu einem sonstigen wissenschaftlichen Zweck obduziert werden. Die Obduktion umfasst auch die Entnahme von Organen und Gewebeteilen sowie deren Aufbewahrung. Die Einwilligung kann nach Aufklärung auch mit einer vorformulierten Erklärung erteilt werden. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, anlässlich des Abschlusses eines Aufnahmevertrages nach der Einstellung zu einer Obduktion zu fragen.

(2) Liegt weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch der Verstorbenen vor, finden § 3 Abs. 3 und § 4 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung.

(3) Stellt die obduzierende Ärztin oder der obduzierende Arzt abweichend von der Todesbescheinigung Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest, ist nach § 9 Abs. 5 zu verfahren.

(4) Ist die Untersuchung beendet, hat der Träger der untersuchenden Einrichtung unverzüglich die Bestattung zu veranlassen. Für Art und Ort der Bestattung gilt § 12.

RHEINLAND-PFALZ


Kein Passus des BstG und der BstV beschreibt Regelungen zur inneren Leichenschau/Obduktion bzw. der „Verwendung zu anderen Zwecken“.

SAARLAND


§ 25 BstG

(2) Eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Anderenfalls ist sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird oder als Beweismittel von Bedeutung ist. Satz 2 gilt auch für eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) außerhalb von Einrichtungen. Bezüglich der Verpflichtung zur sachgerechten Beseitigung gilt in diesen Fällen § 14 Abs. 2 entsprechend.

(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Embryonen und Föten mit einem Gewicht von höchstens 1.000 Gramm kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils von der Bestattung abgesehen werden, wenn nicht der ausdrückliche Wunsch des anderen Elternteils entgegensteht. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 45Zulässigkeit

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion/Teilsektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion/Teilsektion ist außerdem zulässig, wenn

1. sie zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder

2. die Fürsorge für die Hinterbliebenen, im Versicherungs- und Sozialrecht sowie bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion/Teilsektion erfordert,

3. und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion/Teilsektion ist nicht zulässig, wenn

1. sie erkennbar dem Willen der/des Verstorbenen widerspricht,

2. die/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion/Teilsektion gegenüber der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zurückgenommen hat oder

3. eine Einwilligung gemäß Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 4 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgeführten Obduktion innerhalb von zwölf Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.

SACHSEN


§ 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung 

(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden. Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich oder anonym erfolgen.

§ 15 Innere Leichenschau

(1) Eine innere Leichenschau (Obduktion) ist zulässig, wenn sie

1. von einem Richter oder Staatsanwalt oder der nach § 26 Abs. 3 IfSG zuständigen Behörde angeordnet ist,

2. zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist,

3. der Klärung des Verdachts dient, dass der Tod durch einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht sein könnte, und sofern der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige sie wünscht,

4. durch ein beachtliches Interesse an der Überprüfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges medizinisches Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine Erklärung hierzu nicht vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige zustimmt oder

5. von dem zuständigen Gesundheitsamt bei einem plötzlich und unerwartet eingetretenen Todesfall, an dessen Aufklärung ein besonderes Interesse besteht, angeordnet wird. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Obduktion ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wegen Unklarheit der Todesursache, zur Beweissicherung oder zur Qualitätssicherung die Obduktion als so gewichtig anzusehen ist, dass sie auch ohne Zustimmung nach Nummer 4 durchzuführen ist. Der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige soll zuvor gehört werden.

In den Fällen der Nummern 4 und 5 ist das entsprechende Feld auf der Todesbescheinigung zu kennzeichnen.

(2) Mit der inneren Leichenschau sollen nur Fachärzte für Pathologie oder für Rechtsmedizin betraut werden. Dem Arzt sind die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Obduktion ist unter Wahrung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen durchzuführen und auf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Maß, in der Regel auf die Öffnung der 3 Körperhöhlen, zu beschränken. Gewebeproben dürfen entnommen werden, soweit der Zweck der Obduktion dies erfordert. Für die Durchführung der von einem Staatsanwalt oder einem Richter angeordneten Leichenöffnung bleiben die Vorschriften der §§ 87 bis 91 der Strafprozessordnung unberührt.

SACHSEN-ANHALT


§ 14 Bestattungspflicht

(4) Leichenteile unterliegen nicht der Bestattungspflicht. Sie sind in gesundheitlich unbedenklicher Weise und entsprechend den herrschenden sittlichen Vorstellungen zu beseitigen, sofern sie für wissenschaftliche oder andere Zwecke nicht oder nicht mehr benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen und für Fehlgeborene, sofern eine Bestattung nicht stattfinden soll.

§ 9 Leichenöffnung

(1) Die Leichenöffnung ist ein Eingriff zur Aufklärung der Todesursache, vor allem bei Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod gemäß § 2 Nr. 6 oder zu anderen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken. Eine Leichenöffnung ist zulässig,(1) Die Leichenöffnung ist ein Eingriff zur Aufklärung der Todesursache, vor allem bei Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod gemäß § 2 Nr. 6 oder zu anderen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken. Eine Leichenöffnung ist zulässig,

1. wenn es zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Angehörigen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist und ein schriftlicher Auftrag dazu vorliegt,

2. wenn ein gewichtiges medizinisches Interesse diese rechtfertigt und entweder die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, falls diese keinen entgegenstehenden Willen geäußert hat, deren nächster Angehöriger schriftlich eingewilligt hat; der Angehörige kann seine Einwilligung auch mündlich erteilen; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen,

oder

3. wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren Körper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlich-medizinischen Einrichtung zu überlassen.

Für die Zustimmung des nächsten Angehörigen gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), entsprechend.

(2) Die ärztliche Person, die die Leichenöffnung vornimmt, ergänzt auf der Todesbescheinigung die Ergebnisse der Leichenschau und übermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.

(3) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod im Sinne von § 2 Nr. 6, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.

(4) Eine ärztliche Person, die eine Leichenöffnung vornimmt, muss einen Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet der Pathologie oder der Rechtsmedizin haben. Die zuständige Behörde kann anderen, auf diesen Gebieten erfahrenen ärztlichen Personen den Auftrag zur Leichenöffnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erteilen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN


Zur weiteren „medizinschen, pharmazeutischen und wissenschaftlichen Verwendung“ der nicht bestattungspflichtigen Kinder ist im Gesetz nichts vermerkt.

§ 9 Leichenöffnung

(2) Eine Obduktion ist zulässig,

1. wenn sie zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist und ein begründeter schriftlicher Auftrag einer oder eines Hinterbliebenen dazu vorliegt.

2. aus gewichtigem medizinischem Interesse an der Klärung der Todesursache, an der Überprüfung der ärztlichen Diagnose und Therapie (Qualitätssicherung), der Lehre, der medizinischen Forschung und der Epidemiologie. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, wenn eine Erklärung der verstorbenen Person nicht vorliegt, die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene schriftlich eingewilligt hat. Die oder der Hinterbliebene kann ihre oder seine Einwilligung auch mündlich erteilen; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen. Die Obduktion darf auch durchgeführt werden, wenn die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Obduktion und über die Möglichkeit, dieser innerhalb von 24 Stunden ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, innerhalb dieser Frist nicht widersprochen hat.

THÜRINGEN


§ 17 Bestattungspflicht

(2) Werden Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche nicht von den Angehörigen bestattet, hat der bei der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch anwesende Arzt oder die anwesende Hebamme für eine würdige Bestattung zu sorgen. Sie soll als Sammelbestattung erfolgen. Leibesfrüchte aus Abbrüchen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche sowie Leichen- und Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern oder der Erde zu übergeben, sofern sie nicht zulässigerweise zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.

§ 8 Klinische Sektion

(1) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams. Sie dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und der Ausbildung von Ärzten und in medizinischen Fachberufen, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie der Begutachtung.

(2) Die klinische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach § 6 Abs. 3 und nach der Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den Fällen des § 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung genügt.

(3) Die klinische Sektion ist außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hat oder, falls der Verstorbene keine Entscheidung hierüber getroffen hat, der in der Rangfolge des § 18 Abs. 1 nächste Angehörige des Verstorbenen einwilligt. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt die Einwilligung eines Angehörigen, sofern keiner der anderen widerspricht.

§ 13 Anatomische Sektion

(1) Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers. Sie dient nach der Approbationsordnung für Ärzte oder den Ausbildungsordnungen der Ausbildung des Nachwuchses und der Weiterbildung in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen.

(2) Die anatomische Sektion darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der Eltern bei Fehlgeborenen, Totgeborenen und bei minderjährig verstorbenen Kindern für die in Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden. Die anatomische Sektion eines Unbekannten ist unzulässig.

(3) Die anatomische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach § 6 Abs. 3 und nach Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den Fällen des § 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung genügt.

(4) Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung eines entsprechend fachlich qualifizierten Arztes oder unter Aufsicht oder Leitung eines Hochschullehrers der Anatomie unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeführt werden.