Gesetze
Mutterschutz
Rechtsvoraussetzung für die Gewährung der Mutterschutzfristen ist, dass der Arzt eine Lebendgeburt bescheinigt, oder dass es sich um eine Totgeburt ab 500 Gramm Geburtsgewicht handelt.
Der § 6 des Mutterschutzgesetzes (BGB) regelt, dass Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 (sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Nach einer Totgeburt dürfen Frauen vorzeitig wieder ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie dies ausdrücklich selbst wünschen und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht, aber noch nicht in den ersten beiden Wochen nach der Entbindung. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Der Begriff „Frühgeburt“ ist im Gesetzestext nicht genauer definiert. Ob es sich um eine Frühgeburt handelt, entscheidet der behandelnde Arzt und füllt die sogenannte „Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten“ aus, die zusammen mit der Geburtsurkunde bei der Krankenkasse einreicht werden muss, um das Mutterschaftsgeld zu erhalten.
Wenn eines der folgenden Kriterien für Frühgeburtlichkeit Ihrer Meinung nach zutrifft und Sie noch keine Bescheinigung erhalten haben, sprechen Sie den behandelnden Arzt darauf an – denn ohne die Bescheinigung bekommen Sie keine verlängerte Mutterschutzfrist!
Kriterien für Frühgeburten laut Formular nach Muster 9/E (10.2014):
1. Geburtsgewicht < 2.500 Gramm
2. Geburtsgewicht > 2.500 Gramm + erhebliche Pflegebedürftigkeit wegen Unreife (mit Unreifekriterien)
3. Geburtsgewicht > 2.500 Gramm + erhebliche Pflegebedürftigkeit
wegen „verfrühter Beendigung der Schwangerschaft“
Mit verfrühter Beendigung der Schwangerschaft dürfte laut medizinscher Definition der Zeitraum vor der 37. SSW gemeint sein; es ist jedoch nicht näher erläutert.
Auch ein tot geborenes Kind von mindestens 500 Gramm bis 2.500 Gramm gilt als Frühgeburt (vgl. Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz. 10. Auflage April 2015, S. 23, www.bmfsfj.de, Stand 7.1.2015).
Die Mutterschutzfrist nach der Geburt beträgt im Falle einer Frühgeburt 12 Wochen plus die Zeit des vorgeburtlichen Mutterschutzes, den Sie nicht in Anspruch nehmen konnten, also maximal 18 Wochen.
Nach § 9 besteht Kündigungsschutz in der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung. Sollte die Arbeitnehmerin/Mutter während dieser Zeit gekündigt werden, muss sie, um ihren Kündigungsschutz zu erhalten, innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage (laut § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)) erheben.
Ist das Kind ohne Lebenszeichen und mit einem Gewicht unter 500 Gramm auf die Welt gekommen, handelt es sich im medizinischen Sinne um eine Fehlgeburt. Hierfür gibt es weder Mutterschutz noch Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld und auch der Kündigungsschutz besteht nicht.
Mutterschaftsgeld
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld. Den Antrag darauf muss bei der Krankenkasse gestellt werden, die sich auf Wunsch mit ihrem Arbeitgeber wegen der Zuzahlung des Arbeitgeberanteils in Verbindung setzt.
Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes, höchstens jedoch 210 €. Dies gilt auch für Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde.
Der Arbeitgeber zahlt den Geldbetrag hinzu, der bis zum ursprünglichen Lohn oder Gehalt abzüglich der gesetzlichen Abgaben noch fehlt. Dies nennt sich Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Weitere Informationen/Anträge zum Mutterschaftsgeld:
Bundesversicherungsamt
- Mutterschaftsgeldstelle -
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Hotline: 0228/619-1888 (Mo - Fr 9 - 12 Uhr, Do 13 – 15 Uhr)
E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de
Das Mutterschaftsgeld kann online beantragt werden: www.mutterschaftsgeld.de
Auszüge aus dem Mutterschutzgesetz – MuSchG
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Ausfertigungsdatum: 24.01.1952
Vollzitat:
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20.6.2002 I 2318;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2012 I 2246
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
§ 13 Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.
(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.
§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.
Link: www.gesetze-im-internet.de/muschg, Stand 7.1.2015