Gesetze

Gesetzliche Definitionen

Den in allen Gesetzen verwendeten gesetzlichen Definitionen für die verschiedenen Todeszeitpunkte und -umstände liegen die Definitionen des Personenstandgesetzes (PstG) bzw. des Mutterschutzgesetzes (MuschG) zugrunde. Es gibt sehr viele  Definitionen aus dem medizinischen Bereich (med.), die die unterschiedlichen Umstände des Todes des Kindes erfassen.

Wir geben hier lediglich die drei an, die gesetzlich von Bedeutung sind und Angaben zu Geburtsgewicht bzw. zur Schwangerschaftswoche (SSW) beinhalten. In Deutschland wird die SSW ab dem 1. Tag der letzten Monatsblutung berechnet (p.m. = post menstruationem).

Lebendgeburt (PstG / med.)


Lebend geboren ist ein Kind, das unabhängig von seinem Gewicht nach Verlassen des Mutterleibes eines der folgenden Lebenszeichen zeigt:

· Herzschlag
· Pulsieren der Nabelschnur
· Lungenatmung

Diese Definition findet auch in allen Bestattungsgesetzen (BstG) Anwendung.

Fehlgeburt (PstG / med.)


Unter einer Fehlgeburt versteht man hier ein tot geborenes Baby unter 500 Gramm Geburtsgewicht. Diese Definition findet auch in allen Bestattungsgesetzen (Bstg) außer in Hessen Anwendung. In manchen BstG wird nach Dauer der Schwangerschaft, in anderen nach Entwicklungsstand des Kindes weiter differenziert.

Frühe Fehlgeburt:
Als Frühe Fehlgeburt wird ein tot geborenes Baby unter 500 Gramm Geburtsgewicht bis zur 12. SSW bezeichnet. 

Späte Fehlgeburt:
Bei einem tot geborenes Baby unter 500 Gramm Geburtsgewicht ab der 12. SSW oder später spricht man von einer Späten Fehlgeburt.

Embryo:
Bezeichnung für ein Kind bis zur 11. SSW, bei dem die Organbildung noch nicht abgeschlossen ist.

Fetus/Fötus:
Bezeichnung für ein Kind ab der 11. SSW (Organbildung abgeschlossen) bis zur Geburt.

Totgeburt (PstG / med.)

 

Eine Totgeburt ist ein tot geborenes Baby über 500 Gramm Geburtsgewicht. Ein Kind, das ab der 24. Schwangerschafts-Woche tot geboren wird, ist unabhängig vom Gewicht ein Totgeborenes.

Diese Definition findet sich auch in allen Bestattungsgesetzen, außer in Hessen.

Frühgeburt (MuschG / med.)


Eine Frühgeburt bezeichnet ein lebend geborenes Kind unter 2.500 Gramm Geburtsgewicht bis zur 37. SSW (frühgeborenes Kind, Frühgeborenes). Auch ein tot geborenes Kind von mindestens 500 Gramm bis 2.500 Gramm gilt als Frühgeburt.
(Quelle: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz / 
www.bmfsfj.deStand 7.1.2015).

Näheres siehe Rubrik Mutterschutz.