Gesetze

Kindergeld & Kinderfreibeträge

Kindergeld

Die Zahlung von Kindergeld bei verstorbenen Früh- und Termingeborenen ist in § 5 des Bundeskindergeldgesetzes, Abs. 1 geregelt. Er besagt, dass Kindergeld von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und bis zum Ende des Monats gewährt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

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Stand 8.1.2016

Kinderfreibeträge

Kinderfreibeträge sind die Beträge unseres Einkommens (derzeit 7008 Euro pro Kind und Jahr), für die wir keine Steuern zahlen müssen, wenn wir Kinder haben. Der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag entsteht mit der Geburt des Kindes. Das Kindergeld ist als Vorabzahlung auf die Kinderfreibeträge anzusehen, die genaue Verrechnung erfolgt automatisch durch die Finanzämter.

Der Kinderfreibetrag unterliegt dem Monatsprinzip. Das bedeutet, wenn an „wenigstens einem Tag im Monat die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erfüllt, dann erhält man für eben diesen Monat den zwölften Teil des Jahresbetrags angerechnet.“

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Stand 12.3.2015

Auszüge aus dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Ausfertigungsdatum: 11.10.1995
Vollzitat: 
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), 
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2014 I 2417 

§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs

(1)   Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.

§ 6 Höhe des Kindergeldes

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kindergeld 184 Euro monatlich.
(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.

§ 9 Antrag

(1)   Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

§ 13 Zuständige Stelle

(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.
(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Familienkasse übertragen.
(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.